Schadensgutachten

Unfall - Was tun?

Schadensgutachten-Unfall was tun?

Sollten Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, denken Sie unbedingt an:

Notieren Sie

  • das amtliche Kennzeichen
  • Name, Anschrift und Versicherung des Unfallgegners
  • Adressen von Zeugen
  • Name und Dienststelle des den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten (bestehen Sie bei unklarer Situation darauf, die Polizei hinzuzuziehen); bei Personenschäden ist unbedingt die Polizei zu rufen.

Fotografieren Sie

  • nach Möglichkeit den Unfallort und die Fahrzeuge in der Stellung nach dem Zusammenstoß. Achten Sie auf Bremsspuren, Flüssigkeitsaustritte etc. und fertigen Sie eine Skizze vom Unfallhergang an.

Darauf sollten Sie bestehen:

  • Das ein qualifizierter, unabhängiger Kfz-Sachverständiger beauftragt wird, um den Schaden zur Beweissicherung zu begutachten. Die Kosten für den Kfz-Sachverständigen gehören nach herrschender Rechtsprechung zum Schaden und können daher beim Haftpflichtschaden geltend gemacht werden, sofern es sich nicht ersichtlich um einen Bagatellschaden handelt.
  • Auf die Einschaltung eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Denn Versicherungen sind grundsätzlich nicht berechtigt, im Haftpflichtschaden einen qualifizierten Sachverständigen abzulehnen.
  • Lassen Sie sich nicht auf Kostenvoranschläge oder versicherungseigene Gutachten ein.
  • Denken Sie an die Ihnen häufig zustehende Wertminderung, die der Kfz-Sachverständige ermittelt.

Beauftragen Sie

  • Möglichst frühzeitig einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Vertretung Ihrer Interessen gegenüber dem Schädiger und seinem Versicherer. Sie können sich einen im Verkehrsrecht erfahrenen Anwalt selbst wählen.

Definitionen

Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadensfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Nutzungsausfall
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Danner, Küppersbusch" entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfall vornehmen.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. Auch bei älteren Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert anfallen.
130%-Grenze
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Fiktive Abrechnung
Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06.04.1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30.11.1999, AZ VI ZR 219/98).

10 Fragen und Antworten

Wozu braucht man überhaupt einen Kfz-Sachverständigen?

  • Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
  • Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
  • Maschinengutachten (Gebrauchtwagenkauf)
  • Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)
  • Oldtimergutachten
  • Unfallrekonstruktion

Wer kommt für die Kosten des Gutachters auf?

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist.

Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?

Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter € 750,00 kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.

Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt?

Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.

Bei der Vielzahl freier Sachverständiger auf dem Markt-wie kann der Geschädigte überhaupt erkennen, einen seriösen qualifizierten Sachverständigen zu beauftragen?

Der Geschädigte sollte darauf achten, dass der Sachverständige Kfz-Meister oder Dipl.-Ingenieur ist und darüber hinaus Mitglied in einem anerkannten Berufsverband wie dem BVSK. Anhaltspunkt für die Qualifikation ist auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch eine IHK oder Handwerkskammer.

Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei Kaskoschadensfällen?

Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen Sachverständigen. Ist man mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer, so z.B. der ADAC-Rechtschutz, übernehmen die im Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.

Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen Kostenvoranschlag in meiner Reparaturwerkstatt einzuholen?

Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen sogenannten einfachen Schaden handelte. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also fährt der Geschädigte bei Einschaltung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen auf Nummer sicher.

Wie teuer sind Kfz-Sachverständigengutachten?

Die BVSK-Kfz-Sachverständigen rechnen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab. Die Abrechnung stellt sicher, dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. So liegt der Preis für ein Schadengutachten bei einer Schadenhöhe von € 2.500,00 je nach Aufwand und regionalen Gegebenheiten zwischen € 339,00 und € 391,00. Nebenkosten wie Fahrtkosten, Porto/Telefon und Fotokosten werden gesondert berechnet. Der Preis für eine Gebrauchtwagenschätzung liegt zwischen € 75,00 und € 150,00. Wenig Geld im Vergleich zu der Sicherheit, die der Autofahrer durch dieses Gutachten erhält.

Der Berufsstand der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen ist in den letzten Monaten durch Presse und Fernsehveröffentlichung sehr angegriffen worden. Wie verteidigen sich die seriösen Sachverständigen?

In sehr pauschaler Weise sind alle Kfz-Sachverständige angegriffen worden. Sicher ist unbestreitbar, dass es auch bei den Kfz-Sachverständigen wie in jedem anderen Beruf schwarze Schafe gibt. Diese Tatsache wird bei den Sachverständigen dadurch begünstigt, dass es kein gesetzliches Berufsbild gibt. Ohne Sachverständige allerdings würde eine korrekte Schadensregulierung kaum möglich sein. Geschädigte, Werkstätten aber auch die Versicherungen wären einer erheblichen Betrugsgefahr ausgesetzt. Unser Berufsverband geht mit erheblichem Aufwand gegen unqualifizierte Sachverständige und Sachverständigenorganisationen vor. Jeder Geschädigte hat die Möglichkeit, durch Auswahl eines seriösen Sachverständigen dem unseriösen sogenannten Sachverständigen keine Chance zu lassen.

Was empfiehlt der Kfz-Sachverständige, der täglich mit Unfällen zu tun hat? Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten?

Das wichtigste nach einem Unfall ist "Ruhe zu bewahren". Halten Sie einen handlichen Unfallpass im Wagen vor, wo Sie im Fall des Falles alle Punkte in knapper Form nachlesen können. Weitere Informationen finden Sie unter dem Reiter „Unfall-Was tun?“.

Infos für Autofahrer

Volle Erstattung der Sachverständigen-Kosten auch bei Mithaftung

Reparatur nur im qualifizierten Fachbetrieb

Ist ein Schadengutachten heute überhaupt noch notwendig?

Das so genannte Quotenvorrecht bei Abwicklung von Unfallschäden in Kombination von Haftpflicht- und Kaskorecht

Nach unverschuldetem Verkehrsunfall stets Kfz-Sachverständigen einschalten – das Sachverständigenhonorar zahlt der Unfallverursacher

Vorsicht bei willkürlichen Kürzungen durch den regulierungspflichtigen Versicherer

HUK-COBURG-Select mit neuen Kaskobedingungen

Abtretungserklärung

Was ist eine Abtretung (erfüllungshalber) zugunsten des Kfz-Sachverständigen?

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall geht der geschädigte Autofahrer üblicherweise davon aus, dass der komplette Unfallschaden, d.h. auch die Sachverständigenkosten durch die generische Versicherung bezahlt wird. Tatsächlich ist jedoch der Autofahrer in der Regel selbst Auftraggeber im Verhältnis zu seinem Kfz-Sachverständigen und grundsätzlich auch zur Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen verpflichtet. Auf der anderen Seite will der Kfz-Sachverständige natürlich seinen Kunden weitgehend entlasten, was vielfach auch bedeutet, dass er im Rahmen des rechtlich Zulässigen seinen Kunden bei der Schadenmeldung an den Versicherer und bei der Durchsetzung der Forderung unterstützt.

Natürlich hat der Sachverständige ein Interesse daran, dass die gesamten Sachverständigenkosten durch den gegnerischen Versicherer direkt an ihn gezahlt werden. Um dies zu erreichen, muss jedoch der Kunde des Kfz-Sachverständigen die Versicherung anweisen, die Sachverständigenkosten direkt an ihn zu zahlen oder aber er muss den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an ihn abtreten.

Bislang wurden hierzu so genannte Sicherungsabtretungen in Verbindung mit Zahlungsanweisungen benutzt. Dies bedeutet, dass für den Fall, dass der Kunde selbst nicht zahlte, nun der Kfz-Sachverständige berechtigt war, den Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.

Seit dem 01.07.2008 ist es auch zulässig, dass der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche gegen die gegnerische Versicherung an seinen Sachverständigen erfüllungshalber abtritt.

Bei der Abtretung erfüllungshalber tritt der Kunde seine Schadenersatzansprüche nicht mehr nur für den Fall ab, dass er selbst nicht zur Zahlung bereit ist, sondern die Abtretung erfolgt bedingungslos, d.h. mit der Unterzeichnung der Abtretung ist der Sachverständige Inhaber der Forderung gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer.

Die neue Abtretung erfüllungshalber ermöglicht es, ohne belastende Mahnung des Kunden den Anspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Lehnt der Versicherer die Zahlung ab, kann der Sachverständige unmittelbar gegen den Versicherer vorgehen. Gleichwohl verbleibt ihm jedoch auch die Möglichkeit, gegenüber dem eigenen Kunden den Anspruch geltend zu machen. Dies ist insbesondere dort von Bedeutung, wo sich eine Haftungsquote herausstellt. Wird nach der Unterzeichnung einer Abtretung ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Schadens beauftragt, bedarf es einer sogenannten Rückabtretung. Der Anwalt wird in diesen Fällen mit dem Sachverständigen Kontakt aufnehmen, um eine Rückabtretung zu erreichen, damit der Rechtsanwalt die kompletten Sachverständigenkosten bzw. den kompletten Schadenersatzanspruch geltend machen kann.